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Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Wolferode e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Wolferode e.V.“. Sitz ist in Lutherstadt Eisleben, OT Wolferode und Gerichtsstand ist Lutherstadt Eisleben. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Wolferode verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Hauptzweck des Vereins besteht in der Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Kommune zur Förderung des Feuerschutzes.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich für die Zwecke des Vereins einsetzt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betreffende Mitglied ist von der Absicht des Vorstandes mit Begründung der Vorwürfe in schriftlicher Form mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu informieren. Ihm ist auf dieser die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beiträge und Spenden

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Für Mitglieder des Vereins, die ihre Berufsausbildung noch nicht beendet haben, beträgt der Beitrag die nach unten abgerundete Hälfte des Mitgliedsbeitrages der übrigen Mitglieder.
Auf Antrag können Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von der Zahlung befreit werden.
2. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Kommt ein Mitglied auch nach der zweiten schriftlichen Aufforderung, unter nochmaliger Berücksichtigung einer angemessenen Frist, seiner Zahlungspflicht nicht nach, verstößt er in grober Weise gegen diese Satzung.
4. Für Beiträge und Spenden werden Empfangsbestätigungen ausgestellt, mit denen die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt wird und die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlungen möglich ist.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist grundsätzlich einzeln zu wählen.
2. Der Vereinsvorstand berät und beschließt mit einfacher Mehrheit über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Zu den Aufgaben des Vereinsvorstandes gehören insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und die Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung,
f) die Beschlussfassung über Zuweisung von Mitteln und Zuwendungen, soweit diese einen Vermögenswert von 2500 € nicht übersteigen,
g) Erstellung eines Jahresberichtes nach Ablauf des Geschäftsjahres,
h) die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung und der Vereinsaufgaben.
3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit kommissarisch im Amt, bis eine neue Vorstandswahl erfolgt ist.
4. Über jede Zusammenkunft des Vereinsvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ende der Amtsperiode die Amtsgeschäfte in der verbliebenen Besetzung weiter zu führen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

§8 Kassenprüfer

Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, welche keine Mitglieder im Vorstand sein dürfen. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder dies fordern. Sie wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel vom Vorsitzenden, geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Aussprache einer Wahlkommission übertragen.
2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form, unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Begründete Anträge zur Tagesordnung können innerhalb dieser Frist schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Entscheidung über Grundsätze der Verwendung von Vereinsmitteln,
- die Genehmigung der Vergabe von Mitteln und Zuwendungen, die einen Vermögenswert von 2500 € übersteigen,
- die Entscheidung über eine Änderung der Satzung, gegebenenfalls die Auflösung des Vereins,
- die Festsetzung über Beiträge,
- die Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern ein Antrag nicht §11 oder §12 der Satzung betrifft. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In der Mitgliedversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
6. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§10 Haftung

1. Der Verein haftet für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder eine im Auftrag des Vorstandes handelnden Person einem Dritten zufügt, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Vorstand zugewiesenen Vereinsaufgeben bewegt.
2. Der Verein haftet für Schäden, die dem Vorstand, einem Mitglied des Vorstandes oder einer im Auftrag des Vorstandes handelnden Person bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben entstehen.
3. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes und im Auftrag des Vorstandes handelnder Personen, gegenüber dem Verein ist ausgeschlossen.
4. Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch vorsätzliche Pflichtverletzung des Vorstandes, einem Mitglied des Vorstandes oder einer im Auftrag des Vorstandes handelnden Person einem Dritten bzw. dem Verein zugefügt wurden.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 75%iger Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lutherstadt Eisleben, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen des Ortsteiles Wolferode zu verwenden hat.

§13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen, sowie alle Formulierungen, die in dieser Satzung direkt oder indirekt einer juristischen Person zugeordnet werden können, gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.10.2006 beschlossen und tritt ab demselben Tag in Kraft.


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© Freiwillige Feuerwehr Wolferode
Erarbeitung, Konzept und Zusammenstellung Christoph Ecke